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§ 1 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anforderungen an das Personal von Zuchtorganisationen



In einer Zuchtorganisation muss der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissenschaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben; eine dieser Prüfungen muss als Ausbildungsschwerpunkt die Tierproduktion umfassen. Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion gleich. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass auf andere Weise nachgewiesen wird, dass der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die erforderliche Eignung hat.

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