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§ 1b - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1b Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht



Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden, beschränkt werden.



 

Zitierungen von § 1b Verordnung über Zuchtorganisationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierZOV Anforderungen an die Zuchtbescheinigung
... bereits durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler nach § 1b , 8. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, ...
§ 10 TierZOV Übergangsvorschrift
... § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 1 RindZLpV
... Besonderheiten und Erbfehler werden ab dem 16. Juni 2002 entsprechend der Festlegung nach § 1b der Verordnung über Zuchtorganisationen durch Untersuchungen nach wissenschaftlich ...