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§ 3 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches



(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers,

2.
das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,

3.
das Geschlecht des Zuchttieres,

4.
das Kennzeichen des Zuchttieres,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt sind,

6.
bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner Großeltern,

7.
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,

8.
alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung,

9.
den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Abgangs und

10.
das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.

(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.

(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass

1.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,

2.
bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) genannten Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,

3.
bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind,

in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über Zuchtorganisationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierZOV Anforderungen an die Zuchtbescheinigung
... den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 dessen Abteilung, 2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des ...
§ 9 TierZOV Andere Merkmale zur Sicherung der Identität (vom 08.11.2006)
... 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann ...