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§ 6 - Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7824-4-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung



(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind

1.
dauerhaft so zu kennzeichnen oder

2.
bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,

dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pferden gilt die Beschreibung als Kennzeichnung und Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, dass ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbeschadet der Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist.