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§ 2 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)

V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 12.05.2012; FNA: 9240-1-17 Personenbeförderung
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§ 2 Zuständige Behörden



(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständig für

1.
die Mitteilungen an die Kommission über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die Gesamtzahl der gültigen Genehmigungen im Linienverkehr und die Daten zur Kabotage, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr von in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde, nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

2.
die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchgeführt werden, an die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

3.
die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

4.
die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Absatz 1 des Interbus-Übereinkommens.





 

Frühere Fassungen von § 2 EGBusDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 485 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EGBusDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGBusDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBusDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EGBusDV Anhörungsverfahren
... nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein ...
§ 6 EGBusDV Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden (vom 09.03.2023)
... oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/ Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Behörde oder 2. wenn der Unternehmer in Deutschland ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 485 10. ZustAnpV Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung
...  In § 2 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 1 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 4. Mai 2012 ...