Änderung § 2 ÖLGKontrollStZulV vom 05.04.2017

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§ 2 ÖLGKontrollStZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 2 ÖLGKontrollStZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 144 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antrag auf Zulassung


(Text alte Fassung)

1 Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder in elektronischer Form bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2 Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2 Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.

 



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