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Änderung § 18 EnVKG vom 30.07.2026

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§ 18 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 18 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1

1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,

2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und

3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

2 Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.

(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.



 
(heute geltende Fassung)