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Änderung § 17 EnVKG vom 29.07.2026

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§ 17 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 17 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 2 Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. 3 Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. 4 Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. 5 Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. 6 Die sich aus dem Gebäudeenergiegesetz *) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 2 Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. 3 Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. 4 Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. 5 Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. 6 Die sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz *) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

2. die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und

3. die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.


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*) Anm. d. Red.: Die in Absatz 1 Satz 5 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nummer 2 G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wurde sinngemäß in Absatz 1 Satz 6 konsolidiert.