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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Folgeänderungen



(1) Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 1.2.1 Spalte D wird die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.

(2) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

(3) Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 3.3, 3.3.1 und 3.3.2 werden gestrichen.

2.
In Nummer 3.4 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 1 GModG" ersetzt.

3.
In Nummer 3.5 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 96 Absatz 5 GEG" durch die Angabe „§ 96 Absatz 5 GModG" und die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 2 GModG" ersetzt.

4.
In den Nummer 3.6 und 3.7 wird jeweils in Spalte 2 die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.

5.
Die Nummern 3.8, 3.8.1 und 3.8.2 werden gestrichen.

6.
In Nummer 3.9 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 3 GModG" ersetzt.

7.
In Nummer 3.10 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GModG" ersetzt.

8.
Die Nummern 3.11, 3.11.1 und 3.11.2 werden gestrichen.

9.
In Nummer 3.12 in Spalte 2 wird die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.


§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

„c)
Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und".

2.
In Nummer 5 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

(6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19a Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.


1.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.

(8) Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


§ 39 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,".

2.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(10) Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe „, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

dd)
In Buchstabe j wird die wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe „, sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

c)
In Nummer 17 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „, von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

4.
In § 10 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung" ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

6.
In § 18 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gasverteilnetzentwicklungsplan" ersetzt.

7.
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

9.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

c)
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „nach Absatz 3" wird durch die Angabe „nach Absatz 2" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2" durch die Angabe „nach Absatz 1" und in Satz 4 wird die Angabe „§ 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „§ 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

11.
§ 29 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen."

12.
In § 33 Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 5" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4" ersetzt.


In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.