(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder monatlich für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken einschließlich des Statistikregisters und für die Zusammenführung von Daten nach §
13a des
Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§
2 und
3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden
- 1.
- für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind,
- 2.
- nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen,
- 3.
- für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes.
(3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen die übermittelten Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister abgeglichen werden.
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399