§ 13a Zusammenführung von Daten
1Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach
§ 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:
- 1.
- Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
- 2.
- Daten aus dem Statistikregister,
- 3.
- Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz,
- 4.
- Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen sowie
- 5.
- Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden.
2Für Zusammenführungen nach Satz 1 darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln.
3Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln.
4Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach
§ 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht.
5Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach
§ 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden.
6Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen.
7Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenStatistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 8 StatRegG ... (2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt ...
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022) ... das Statistikregister, 4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes und 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes ... sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden." 13. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Zusammenführung von Daten ... werden." 13. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Zusammenführung von Daten Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ...
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in aufgehobenen TitelnVerwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen ... des Statistikregisters und für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 ... Daten belegen, 3. für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes. (3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 ...
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