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§ 13a - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 13a Zusammenführung von Daten
1Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:
- 1.
- Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
- 2.
- Daten aus dem Statistikregister,
- 3.
- Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
- 4.
- Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 13a BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BStatG Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (vom 29.12.2022)
... dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. § 13a Satz 1 gilt entsprechend. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden ...
Zitat in folgenden Normen
Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 8 StatRegG
... (2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt ...
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... das Statistikregister, 4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes und 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden." 13. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Zusammenführung von Daten ... werden." 13. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Zusammenführung von Daten Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ...
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 5 StatRegGÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... 1751) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „ § 13a Satz 1 gilt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen
... des Statistikregisters und für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 ... Daten belegen, 3. für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes. (3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 ...
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