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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KautVerfMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-75 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Unterscheiden,
Zuordnen und
Handhaben von
polymeren Werkstoffen,
Zuschlag- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von
Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen;
Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen
b) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch syste-
matische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungs-
verfahren und Einsatzgebieten zuordnen
c) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und einsetzen
8 
2Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
b) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
ten und spannen
c) Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
fahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und
Kleben
f) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Feh-
lerbeseitigung ergreifen
16 
3Messen, Steuern,
Regeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von
Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungs-
zweck zuordnen; Messgeräte handhaben
b) Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit,
Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfas-
sen
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-
scheiden
d) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydrauli-
scher Systeme sowie von Systemkombinationen unter-
scheiden
e) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile un-
terscheiden
f) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, ins-
besondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und
prüfen
g) Pneumatikschaltungen aufbauen
h) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
8 
4 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
zur Be- und
Verarbeitung von
polymeren Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen
prüfen und anwenden
b) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und
Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterschei-
den; Betriebsbereitschaft sicherstellen
6 
c) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und
bedienen
d) Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen,
Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen
e) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Be-
achtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler ein-
grenzen
f) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Feh-
lern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbe-
seitigung ergreifen
 4
5Warten und
Instandhalten von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnah-
men dokumentieren
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektri-
sche Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Be-
schädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung
einleiten
c) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und
umweltgerecht entsorgen
4 
6Fertigungsplanung und
-steuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
6.1 Fertigungsplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;
Materialzusammensetzung beachten
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 
c) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
d) Materialfluss planen
 2
6.2 Sicherstellen der
Fertigungs-
voraussetzungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Materialeingangskontrolle durchführen
b) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
4 
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Materialfluss sicherstellen
 2
6.3Fertigungssteuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) Betriebsdaten erfassen und beachten
b) Prozessleittechnik anwenden
c) Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentie-
ren
d) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
e) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
 4
7Vertiefungsphase
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-
inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten
18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebs-
bedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
8 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen,
Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, un-
terscheiden und den Formteilen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit
und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und
beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
 4
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ih-
rer Behebung ergreifen
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplänen austauschen
 4
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen
und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanlei-
tungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
derungsgemäß auswählen und einsetzen
b) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen
berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den
Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließver-
halten, Dichte und Restfeuchte
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
f) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und
anwenden
 6
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
bereiten und rüsten
b) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen
c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen un-
terscheiden und anwenden
b) Oberflächen nachbehandeln
c) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder
konditionieren
d) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
und Kundenanforderungen kennzeichnen
e) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
 4


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Ex-
trudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden
und den Halbzeugen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien rüsten und bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindig-
keit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beur-
teilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und
einsetzen
g) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen
unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Para-
meter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und
dokumentieren
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.1)
a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungs-
technik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
c) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
 3
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplan austauschen
d) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen
 3
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
derungsgemäß auswählen und einsetzen
b) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
c) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosi-
tät, Dichte und Härte
d) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
e) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
f) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und
anwenden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
und einlagern
b) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
anwenden
b) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und Verfahren anwenden
c) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken,
transportieren und lagern
d) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder
konditionieren
e) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnun-
gen und Kundenanforderungen kennzeichnen
 4


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Mehrschicht-
kautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches
oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren,
diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder
kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den
Mehrschichtkautschukteilen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien einrichten, einfahren und betreiben
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch
prüfen, beurteilen und optimieren
e) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwen-
dung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
f) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit techni-
schen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten
Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, opti-
mieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 22
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden
sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
 3
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplan austauschen
 3
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe und
Festigkeitsträger zur
Herstellung von Mehr-
schichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von
Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammen-
hang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigen-
schaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen
b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
stoffen berücksichtigen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-
Härte, Dichte, Zugfestigkeit
e) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikali-
schen Eigenschaften einsetzen
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
g) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
h) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen un-
terscheiden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von Mehr-
schichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
und einlagern
b) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum
Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten
und rüsten
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Mehrschicht-
kautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und
Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
b) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbe-
arbeiten
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden; Verfahren anwenden
d) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren
und lagern
 6


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Compounds und
Masterbatches
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Mischverfahren auswählen und anwenden
b) Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nu-
ancieren, bestimmen und einstellen
c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien einrichten, anfahren und betreiben
d) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrens-
spezifisch einsetzen
e) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und
einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbei-
tungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter
festlegen
f) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbei-
tungsverfahren anwenden
g) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Ma-
schinendaten erfassen
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2Aufbereiten polymerer
Werkstoffe
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von
Compounds und Masterbatches unterscheiden
b) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstel-
lung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
c) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und
Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berück-
sichtigen
d) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
stoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physika-
lischen und chemischen Eigenschaften von Compounds
und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß
Anforderungen berücksichtigen
e) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-
blätter beachten
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus her-
stellen und materialspezifisch aufbereiten
g) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mi-
schungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
 12
3Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kun-
denanforderungen auswählen
c) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenent-
nahme dokumentieren
e) physikalische und chemische Prüfungen von polymeren
Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dich-
te, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer,
elektrostatischer und thermischer Eigenschaften
f) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen
und beseitigen
 12
4Durchführen von
Maßnahmen zum
werkstofflichen
Recycling
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen
 2


Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Rohrleitungssystemen,
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbeson-
dere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen
und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungs-
gebieten zuordnen
b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen
und verfahrensspezifisch einsetzen
c) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der
Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
d) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwen-
den
e) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeich-
nungen herstellen und transportieren
f) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung ergreifen
g) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder
Kundenanforderungen kennzeichnen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe do-
kumentieren
i) Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsys-
teme nutzen
j) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2Be- und Nachbearbeiten
von Rohrleitungs-
systemen, Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
anwenden
b) Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden
c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und anwenden
d) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
e) Oberflächen und Kanten schützen
f) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und la-
gern
g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
h) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und do-
kumentieren
 16
3Erstellen und Anwenden
von technischen
Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen ausmessen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
 10


Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Faserverbundbauteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1)
a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Ei-
genschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter
Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren ein-
setzen
b) Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und
erstellen
c) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verar-
beiten
d) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und
quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen durchführen, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faser-
volumengehaltes
f) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtem-
peratur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspe-
zifisch zuordnen und beurteilen
g) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden
und beachten
h) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwen-
den
i) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfah-
ren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminie-
ren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln,
Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faser-
verstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den
Faserverbundbauteilen zuordnen
j) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
k) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 20
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
 3
2.2Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G
Nummer 2.2)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb
nehmen
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen,
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 3
3Handhaben von
polymeren Werkstoffen,
Fasermaterialien, Stütz-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3)
a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach
Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten aus-
wählen und handhaben
b) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten aus-
wählen und einsetzen
c) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach
Eigenschaften und Verwendung auswählen und hand-
haben
d) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge
auswählen und einsetzen
e) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Matrixarten einsetzen
f) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigen-
schaften auswählen und einsetzen
g) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unter-
scheiden
h) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
 6
4Fügen, Montieren und
Demontieren von
Bauteilen und
Baugruppen aus Faser-
verbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 4)
a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen
und anwenden
b) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehan-
deln
c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unter-
scheiden und anwenden
d) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
e) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
oder Kundenanforderungen kennzeichnen
f) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und
lagern
 4
5Be- und Nachbearbeiten
von Bauteilen und
Baugruppen aus Faser-
verbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen
durchführen
b) Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen
c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-
schutz durchführen
 8
6Handhaben von
Werkzeugen und
Vorrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 6)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
bereiten und rüsten
b) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
d) Werkzeuge reinigen und einlagern
 4
7Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 7)
a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixar-
ten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und phy-
sikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben neh-
men und vorbereiten
b) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse do-
kumentieren und auswerten
c) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgen-
prüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und
Klopfprüfung, unterscheiden
d) Maß- und Sichtprüfungen durchführen
 4


Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 1)
a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
nach Skizzen erstellen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unter-
scheiden, auswählen und anwenden
e) Fügeverbindungen dokumentieren
f) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Ar-
beitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
g) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,
Menge und Zeitpunkt bereitstellen
h) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente
durchführen
i) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht
montieren und demontieren
j) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden
k) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen,
Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien,
den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden
l) Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme ein-
bauen
m) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstu-
fen auswählen und einbauen
n) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Ein-
bruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren
o) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem
Recycling zuführen
p) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 20
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2)
a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-
Komponenten bedienen
b)
Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben
überprüfen und einstellen
c) Systeme nach Vorschrift warten
d) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssyste-
men unterscheiden und Systeme bedienen
e) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
 10
3Be- und Nachbearbeiten
von Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 3)
a) Kopplungen unterscheiden und herstellen
b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden
d) Verfahren zum Umformen anwenden
e) Oberflächen und Kanten schützen
 14
4Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 4)
a) Materialeingangskontrollen durchführen und dokumen-
tieren
b) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprü-
fungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen an-
wenden
 8


Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von
Gefährdungen ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-
achten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 5)
a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren
und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und do-
kumentieren
b) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unter-
scheiden
d) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor-
und nachgeschalteten Bereichen beachten
4 
e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbe-
reich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren
und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und do-
kumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der
Qualität beitragen
h) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
 6
6 Betriebliche und
technische
Kommunikation,
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus
englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen
b) Zeichnungsnormung anwenden
c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnun-
gen lesen sowie Skizzen anfertigen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzei-
chen zuordnen und beachten
e) Stücklisten auswerten und erstellen
f) technische Unterlagen auswerten und anwenden
g) Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelun-
gen des Datenschutzes anwenden
10 
h) Informationen, auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen, bewerten
i) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten und Besonderheiten berücksichtigen
j) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
 4
7 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 7)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten
und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
sprechen
b) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen er-
stellen
c) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentie-
ren
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
ben einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, In-
formationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, ferti-
gungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Ge-
sichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse
dokumentieren
6 
g) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
h) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und
fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
 4