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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KautVerfMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-75 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Formteile,

2.
Halbzeuge,

3.
Mehrschichtkautschukteile,

4.
Compound- und Masterbatchherstellung,

5.
Bauteile,

6.
Faserverbundtechnologie,

7.
Kunststofffenster.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

2.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

3.
Messen, Steuern, Regeln,

4.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,

5.
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

6.
Fertigungsplanung und -steuerung:

6.1
Fertigungsplanung,

6.2
Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

6.3
Fertigungssteuerung,

7.
Vertiefungsphase;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Pneumatik und Hydraulik,

2.3
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträger zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,

2.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe,

3.
Anwenden von Prüfverfahren,

4.
Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

2.
Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

3.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen;

Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

2.1
Automatisierungstechnik,

2.2
Bedienen automatisierter Anlagen,

3.
Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,

4.
Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

6.
Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen,

7.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt H

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

4.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt I

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 33 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften

Teil 2.1 Fachrichtung Formteile

§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Formteilen,

2.
Verfahrenstechnische Systeme,

3.
Produktionsplanung und -analyse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Formteilen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

e)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Formteilen einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Spritzgießen,

b)
Blasformen,

c)
Schäumen,

d)
Pressen oder

e)
Thermoformen;

andere Gebiete als die in den Buchstaben a bis e genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen, optimieren und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden,

d)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

e)
Formteile nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen erstellen,

f)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie

g)
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen,

c)
die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren sowie

e)
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Formteile



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Formteilen 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.2 Fachrichtung Halbzeuge

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Halbzeugen,

2.
Verfahrenstechnische Systeme,

3.
Produktionsplanung und -analyse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

e)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Halbzeugen einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Kalandrieren,

b)
Extrudieren,

c)
Schäumen,

d)
Beschichten oder

e)
Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Bedrucken, Beflocken, Lackieren;

andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buchstaben a bis e genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen, optimieren und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden,

d)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

e)
Halbzeuge nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen erstellen,

f)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie

g)
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen,

c)
die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren sowie

e)
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Halbzeuge



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.3 Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte,

2.
Verfahrenstechnische Systeme,

3.
Produktionsplanung und -analyse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

e)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen und deren Vorprodukten einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:

a)
diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen,

b)
Extrudieren,

c)
Kalandrieren,

d)
diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,

e)
Wickeln,

f)
Konfektionieren oder

g)
diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren;

andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buchstaben a bis g genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln und prüfen, Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Festigkeitsträger dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen, optimieren und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden, werkstoffliches Recycling durchführen,

d)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

e)
Mehrschichtkautschukteile oder deren Vorprodukte nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen erstellen,

f)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie

g)
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen,

c)
die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren sowie

e)
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.4 Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung

§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Compounds und Masterbatches,

2.
Verfahrenstechnische Systeme,

3.
Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Compounds und Masterbatches bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

d)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, kundenorientiert durchführen,

e)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Compounds und Masterbatches einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, bei Abweichung der Produkteigenschaften Korrekturmaßnahmen ergreifen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

g)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Herstellen von Compounds oder

b)
Herstellen von Masterbatches;

andere Gebiete als die in den Buchstaben a und b genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmittel dem Verwendungszweck und den Verarbeitungsverfahren zuordnen und einsetzen,

c)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

d)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie

e)
Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess, zu Materialien und Werkzeugen beschaffen und für die Arbeitsplanung nutzen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsprozesse planen, durchführen und dokumentieren,

b)
Compounds und Masterbatches in der vorgegebenen Qualität termingerecht und wirtschaftlich herstellen, bei Abweichungen material- und verfahrensbedingte Ursachen erkennen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichungen einleiten,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, überprüfen, optimieren und dokumentieren,

d)
physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen bestimmen, bewerten und interpretieren,

e)
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden,

f)
Betriebs- und Maschinendaten strukturieren, auswerten, für die Auftragsdokumentation zusammenstellen und sichern,

g)
Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anwenden und Produkte freigeben sowie

h)
prozessbezogene Berechnungen durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Compounds und Masterbatches 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.5 Fachrichtung Bauteile

§ 22 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungsauftrag,

2.
Reparieren und Instandsetzen,

3.
Fertigungstechnik und technische Kommunikation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bauteilen einrichten, steuern, überwachen, Fertigungsablauf optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

e)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

g)
Bauteile nach technischen Zeichnungen herstellen und prüfen,

h)
Abwicklungen konstruieren und Bauteile danach fertigen,

i)
Konstruktions- und Fügemöglichkeiten bestimmen und festlegen,

j)
Berechnungen zur Herstellung von Fertigungsaufträgen ausführen sowie

k)
manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren anwenden, technische Parameter bestimmen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

3.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Reparieren und Instandsetzen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge planen, unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

b)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

c)
Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen prüfen, ausmessen, skizzieren und zeichnen,

d)
Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen herstellen, umbauen oder instand setzen und berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e)
den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Einstell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen ermitteln und dokumentieren; Arbeitsmittel bereitstellen und einsetzen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

3.
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und technische Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Be- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden sowie werkstoffliches Recycling durchführen,

d)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Fertigungsabläufe koordinieren und optimieren und Arbeitspläne erstellen,

e)
lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe unterscheiden und anwenden,

f)
Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen unterscheiden und anwenden,

g)
Umformverfahren von polymeren Werkstoffen unterscheiden und anwenden,

h)
isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen lesen und erstellen sowie

i)
Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen ausführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 25 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bauteile



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Fertigungsauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Reparieren und Instandsetzen 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik und technische Kommunikation 20 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.6 Fachrichtung Faserverbundtechnologie

§ 26 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 27 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 28 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Faserverbundbauteilen,

2.
Verfahrenstechnische Systeme,

3.
Produktionsplanung und -analyse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Faserverbundbauteilen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

e)
Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Faserverbundbauteilen einrichten, Fertigungsabläufe steuern, überwachen und optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
Prüfvariante 1:

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

b)
die Prüfungszeit beträgt 19 Stunden für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich höchstens 30 Minuten für das auftragsbezogene Fachgespräch;

3.
Prüfvariante 2:

a)
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren,

b)
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden einschließlich höchstens 20 Minuten für das situative Fachgespräch;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit;

5.
bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildete wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
Be-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahren unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

c)
Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen ermitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen, optimieren und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden,

e)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

f)
Faserverbundbauteile nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen,

g)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie

h)
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen,

c)
die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren sowie

e)
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 29 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Faserverbundbauteilen 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 2.7 Fachrichtung Kunststofffenster

§ 30 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

c)
Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

d)
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,

e)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie

f)
Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden, davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 32 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen,

2.
Fertigungstechnik,

3.
Produktionsplanung und -analyse,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

b)
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,

c)
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,

e)
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren,

g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden; Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen,

b)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen,

c)
Eigenschaften von Glas unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen,

d)
Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Dicht- und Dämmmaterialen, ermitteln und prüfen, dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen,

e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Ergebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anwenden,

f)
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen,

g)
unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auswählen sowie

h)
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente lagern, transportieren und montieren

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren,

b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen,

c)
die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren,

e)
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden sowie

f)
Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 33 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofffenster



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 3 Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 34 ändert mWv. 1. August 2012 VerfmKstKautAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Unterscheiden,
Zuordnen und
Handhaben von
polymeren Werkstoffen,
Zuschlag- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von
Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen;
Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen
b) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch syste-
matische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungs-
verfahren und Einsatzgebieten zuordnen
c) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und einsetzen
8 
2Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
b) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
ten und spannen
c) Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
fahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und
Kleben
f) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Feh-
lerbeseitigung ergreifen
16 
3Messen, Steuern,
Regeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von
Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungs-
zweck zuordnen; Messgeräte handhaben
b) Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit,
Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfas-
sen
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-
scheiden
d) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydrauli-
scher Systeme sowie von Systemkombinationen unter-
scheiden
e) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile un-
terscheiden
f) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, ins-
besondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und
prüfen
g) Pneumatikschaltungen aufbauen
h) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
8 
4 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
zur Be- und
Verarbeitung von
polymeren Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen
prüfen und anwenden
b) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und
Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterschei-
den; Betriebsbereitschaft sicherstellen
6 
c) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und
bedienen
d) Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen,
Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen
e) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Be-
achtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler ein-
grenzen
f) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Feh-
lern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbe-
seitigung ergreifen
 4
5Warten und
Instandhalten von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnah-
men dokumentieren
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektri-
sche Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Be-
schädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung
einleiten
c) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und
umweltgerecht entsorgen
4 
6Fertigungsplanung und
-steuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
6.1 Fertigungsplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;
Materialzusammensetzung beachten
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4 
c) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
d) Materialfluss planen
 2
6.2 Sicherstellen der
Fertigungs-
voraussetzungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Materialeingangskontrolle durchführen
b) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
4 
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Materialfluss sicherstellen
 2
6.3Fertigungssteuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) Betriebsdaten erfassen und beachten
b) Prozessleittechnik anwenden
c) Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentie-
ren
d) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
e) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
 4
7Vertiefungsphase
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-
inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten
18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebs-
bedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
8 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen,
Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, un-
terscheiden und den Formteilen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit
und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und
beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
 4
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ih-
rer Behebung ergreifen
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplänen austauschen
 4
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen
und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanlei-
tungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
derungsgemäß auswählen und einsetzen
b) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen
berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den
Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließver-
halten, Dichte und Restfeuchte
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
f) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und
anwenden
 6
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von
Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
bereiten und rüsten
b) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen
c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Formteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen un-
terscheiden und anwenden
b) Oberflächen nachbehandeln
c) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder
konditionieren
d) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
und Kundenanforderungen kennzeichnen
e) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
 4


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Ex-
trudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden
und den Halbzeugen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien rüsten und bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindig-
keit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beur-
teilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und
einsetzen
g) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen
unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Para-
meter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und
dokumentieren
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 24
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.1)
a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungs-
technik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
c) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
 3
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplan austauschen
d) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen
 3
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
derungsgemäß auswählen und einsetzen
b) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
c) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosi-
tät, Dichte und Härte
d) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
e) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
f) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und
anwenden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
und einlagern
b) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
anwenden
b) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und Verfahren anwenden
c) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken,
transportieren und lagern
d) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder
konditionieren
e) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnun-
gen und Kundenanforderungen kennzeichnen
 4


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Mehrschicht-
kautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches
oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren,
diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder
kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den
Mehrschichtkautschukteilen zuordnen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien einrichten, einfahren und betreiben
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch
prüfen, beurteilen und optimieren
e) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwen-
dung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
f) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit techni-
schen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten
Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, opti-
mieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 22
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden
sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
 3
2.2Pneumatik und
Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.2)
a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
und einstellen
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplan austauschen
 3
2.3Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D
Nummer 2.3)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
men; Anlagen nach Wartung anfahren
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 4
3Aufbereiten polymerer
Werkstoffe und
Festigkeitsträger zur
Herstellung von Mehr-
schichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von
Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammen-
hang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigen-
schaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen
b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
stoffen berücksichtigen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-
Härte, Dichte, Zugfestigkeit
e) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikali-
schen Eigenschaften einsetzen
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
g) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
h) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen un-
terscheiden
 8
4Handhaben von
Betriebsmitteln zur
Herstellung von Mehr-
schichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
und einlagern
b) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum
Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten
und rüsten
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
 6
5Be- und Nachbearbeiten
von Mehrschicht-
kautschukteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und
Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
b) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbe-
arbeiten
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden; Verfahren anwenden
d) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren
und lagern
 6


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Compounds und
Masterbatches
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Mischverfahren auswählen und anwenden
b) Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nu-
ancieren, bestimmen und einstellen
c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien einrichten, anfahren und betreiben
d) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrens-
spezifisch einsetzen
e) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und
einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbei-
tungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter
festlegen
f) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbei-
tungsverfahren anwenden
g) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Ma-
schinendaten erfassen
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2Aufbereiten polymerer
Werkstoffe
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von
Compounds und Masterbatches unterscheiden
b) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstel-
lung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
c) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und
Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berück-
sichtigen
d) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
stoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physika-
lischen und chemischen Eigenschaften von Compounds
und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß
Anforderungen berücksichtigen
e) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-
blätter beachten
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus her-
stellen und materialspezifisch aufbereiten
g) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mi-
schungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
 12
3Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kun-
denanforderungen auswählen
c) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenent-
nahme dokumentieren
e) physikalische und chemische Prüfungen von polymeren
Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dich-
te, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer,
elektrostatischer und thermischer Eigenschaften
f) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen
und beseitigen
 12
4Durchführen von
Maßnahmen zum
werkstofflichen
Recycling
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen
 2


Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Rohrleitungssystemen,
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbeson-
dere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen
und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungs-
gebieten zuordnen
b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen
und verfahrensspezifisch einsetzen
c) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der
Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
d) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwen-
den
e) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeich-
nungen herstellen und transportieren
f) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung ergreifen
g) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder
Kundenanforderungen kennzeichnen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe do-
kumentieren
i) Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsys-
teme nutzen
j) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 26
2Be- und Nachbearbeiten
von Rohrleitungs-
systemen, Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
anwenden
b) Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden
c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und anwenden
d) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
e) Oberflächen und Kanten schützen
f) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und la-
gern
g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
h) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und do-
kumentieren
 16
3Erstellen und Anwenden
von technischen
Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen ausmessen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
 10


Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von
Verfahrenstechniken zur
Herstellung von
Faserverbundbauteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1)
a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Ei-
genschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter
Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren ein-
setzen
b) Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und
erstellen
c) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verar-
beiten
d) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und
quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen durchführen, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faser-
volumengehaltes
f) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtem-
peratur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspe-
zifisch zuordnen und beurteilen
g) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden
und beachten
h) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwen-
den
i) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfah-
ren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminie-
ren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln,
Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faser-
verstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den
Faserverbundbauteilen zuordnen
j) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
k) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 20
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
2.1Automatisierungs-
technik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G
Nummer 2.1)
a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
 3
2.2Bedienen
automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G
Nummer 2.2)
a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb
nehmen
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen,
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
 3
3Handhaben von
polymeren Werkstoffen,
Fasermaterialien, Stütz-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3)
a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach
Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten aus-
wählen und handhaben
b) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten aus-
wählen und einsetzen
c) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach
Eigenschaften und Verwendung auswählen und hand-
haben
d) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge
auswählen und einsetzen
e) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Matrixarten einsetzen
f) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigen-
schaften auswählen und einsetzen
g) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unter-
scheiden
h) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
 6
4Fügen, Montieren und
Demontieren von
Bauteilen und
Baugruppen aus Faser-
verbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 4)
a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen
und anwenden
b) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehan-
deln
c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unter-
scheiden und anwenden
d) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
e) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
oder Kundenanforderungen kennzeichnen
f) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und
lagern
 4
5Be- und Nachbearbeiten
von Bauteilen und
Baugruppen aus Faser-
verbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 5)
a) manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen
durchführen
b) Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen
c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-
schutz durchführen
 8
6Handhaben von
Werkzeugen und
Vorrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 6)
a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
bereiten und rüsten
b) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
d) Werkzeuge reinigen und einlagern
 4
7Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 7)
a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixar-
ten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und phy-
sikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben neh-
men und vorbereiten
b) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse do-
kumentieren und auswerten
c) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgen-
prüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und
Klopfprüfung, unterscheiden
d) Maß- und Sichtprüfungen durchführen
 4


Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fügen, Montieren und
Demontieren von
Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 1)
a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
nach Skizzen erstellen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unter-
scheiden, auswählen und anwenden
e) Fügeverbindungen dokumentieren
f) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Ar-
beitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
g) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,
Menge und Zeitpunkt bereitstellen
h) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente
durchführen
i) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht
montieren und demontieren
j) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden
k) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen,
Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien,
den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden
l) Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme ein-
bauen
m) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstu-
fen auswählen und einbauen
n) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Ein-
bruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren
o) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem
Recycling zuführen
p) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
 20
2Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2)
a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-
Komponenten bedienen
b)
Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben
überprüfen und einstellen
c) Systeme nach Vorschrift warten
d) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssyste-
men unterscheiden und Systeme bedienen
e) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
 10
3Be- und Nachbearbeiten
von Fenster-, Tür- und
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 3)
a) Kopplungen unterscheiden und herstellen
b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden
d) Verfahren zum Umformen anwenden
e) Oberflächen und Kanten schützen
 14
4Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 4)
a) Materialeingangskontrollen durchführen und dokumen-
tieren
b) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprü-
fungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen an-
wenden
 8


Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von
Gefährdungen ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-
achten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 5)
a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren
und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und do-
kumentieren
b) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unter-
scheiden
d) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor-
und nachgeschalteten Bereichen beachten
4 
e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbe-
reich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren
und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und do-
kumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der
Qualität beitragen
h) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
 6
6 Betriebliche und
technische
Kommunikation,
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus
englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen
b) Zeichnungsnormung anwenden
c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnun-
gen lesen sowie Skizzen anfertigen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzei-
chen zuordnen und beachten
e) Stücklisten auswerten und erstellen
f) technische Unterlagen auswerten und anwenden
g) Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelun-
gen des Datenschutzes anwenden
10 
h) Informationen, auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen, bewerten
i) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten und Besonderheiten berücksichtigen
j) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
 4
7 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
Nummer 7)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten
und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
sprechen
b) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen er-
stellen
c) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentie-
ren
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
ben einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, In-
formationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, ferti-
gungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Ge-
sichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse
dokumentieren
6 
g) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
h) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und
fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
 4