Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206 (Nr. 23)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-76 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
Steuerung von Kundenanliegen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,

b)
arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und

c)
Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Anliegen von Kunden klären,

b)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und

c)
adressaten- und situationsgerecht kommunizieren

kann;

2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ArbMaFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMaFAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ArbMaFAAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...