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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206 (Nr. 23)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-76 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kundenorientierte Kommunikation:

1.1
Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,

1.2
Klärung des Kundenanliegens,

1.3
Konfliktmanagement;

2.
Rechtsanwendungen;

3.
Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung:

3.1
Anliegensteuerung,

3.2
Beratung und Vermittlung sowie Integration,

3.3
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs,

3.4
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

3.5
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;

4.
Interne Dienstleistungen:

4.1
Personalsachbearbeitung,

4.2
Controlling und Finanzen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur,

1.2
Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement,

1.3
Markt- und Wettbewerbssituation,

1.4
Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;

2.
Arbeitsorganisation:

2.1
Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2
Teamarbeit und Kooperation,

2.3 Interkulturelle Kompetenz,

2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.5
Datenschutz und Datensicherheit.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer überbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
Steuerung von Kundenanliegen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,

b)
arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und

c)
Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Anliegen von Kunden klären,

b)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und

c)
adressaten- und situationsgerecht kommunizieren

kann;

2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,

2.
Prozesse der Leistungsgewährung,

3.
Kundenkommunikation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration,

b)
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

b)
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;

2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse 25 Prozent,

2.
Prozesse der Leistungsgewährung 35 Prozent,

3.
Kundenkommunikation 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. August 2012 AFFAngAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Adressaten- und situationsgerechte
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforde-
rungen im Kundenkontakt verstehen
b) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und
Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwen-
den
c) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolg-
reicher Kommunikation begreifen und umsetzen
d) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizie-
ren
e) Kritik konstruktiv annehmen und äußern
1.2Klärung des Kundenanliegens
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erken-
nen und darauf angemessen reagieren
b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvoll-
ziehbar aufzeigen
c) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
lichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln
und weitere Handlungsschritte einleiten
1.3Konfliktmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emo-
tionale Momente berücksichtigen
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden
2Rechtsanwendungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben
anwenden; sich in neues Recht einarbeiten
b) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und
Rechtsfolgen feststellen
c) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten
d) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge ab-
schließend bearbeiten oder weiterleiten
e) Bescheide erlassen
f) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der
Fehlerbeseitigung prüfen
g) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen,
zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten
h) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforder-
liche Maßnahmen veranlassen
3Dienstleistungen des Arbeitsmarkt-
ausgleichs und der sozialen Siche-
rung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 
3.1Anliegensteuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sach-
liche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten
b) Anliegen abschließend klären
c) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
3.2Beratung und Vermittlung sowie
Integration
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die
entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmög-
lichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen
berücksichtigen
b) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen
rechtliche Auswirkungen informieren
c) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinforma-
tion unterstützen
d) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über
Formen ihrer Mitwirkung informieren
3.3Leistungen zur Förderung des
Arbeitsmarktausgleichs
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förde-
rung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern
b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensab-
lauf darstellen
c) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen
d) über Anträge entscheiden
e) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
3.4Leistungen der sozialen Sicherung
nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
informieren
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
stellen
c) über Anträge entscheiden
d) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten aus-
führen
3.5Leistungen der sozialen Sicherung
nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch sowie Auftragsleistungen
nach dem Steuer- und Sozialrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
des Familienleistungsausgleichs informieren
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
stellen
c) über Anträge entscheiden
4Interne Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Personalsachbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und
sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche
Regelungen anwenden
b) Beteiligungsrechte beachten
c) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen
d) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung
und Qualifizierung administrativ bearbeiten
4.2Controlling und Finanzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes be-
schreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haus-
haltsführung anwenden
b) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
c) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden
d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begrei-
fen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen,
insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten
e) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-
bildungsbetrieb begreifen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben
und Organisationsstruktur
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
Sicherung erfassen
b) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben
unterscheiden
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
berücksichtigen
d) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der
zuständigen Organe unterscheiden
e) Aufbau- und Ablauforganisation beachten
1.2Organisationsziele, Qualitäts- und
Prozessmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen
b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit
erkennen
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards
und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kun-
denorientiert gestalten
d) Datenqualität sicherstellen
1.3Markt- und Wettbewerbssituation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen
Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrich-
ten
b) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kunden-
orientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeits-
arbeit zielgruppenorientiert einsetzen
1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial-
sowie tarif- und dienstrechtliche
Vorschriften
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beachten
d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungs-
rechtlicher Organe nutzen
e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
f) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und
persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und
Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.5)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden
c) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz und nachhaltiges
Handeln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Arbeits- und Selbstorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwen-
den
b) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
gestaltung nutzen
d) Instrumente der Projektarbeit anwenden
e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen,
durchführen und kontrollieren
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren
b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen
c) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
2.3Interkulturelle Kompetenz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen be-
rücksichtigen
b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2.4Informations- und Kommunikations-
systeme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht
einsetzen
c) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen,
auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2.5Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.5)
a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes,
insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten
b) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten



Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,

Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,

Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens,

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,

Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

in Verbindung mit

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d,

Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,

Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,

Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h,

Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,

Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie

Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,

fortzuführen.