§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (BDGPNEDV)

V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1238 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 2031-4-32 Disziplinarrecht
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§ 1 Zuständigkeitsübertragung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es werden übertragen die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde

1.
der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und

2.
der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und

2.
für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation V. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2575 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 1 BDGPNEDV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2575

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Zitierungen von § 1 BDGPNEDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDGPNEDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDGPNEDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
V. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575
Artikel 1 BDGPNEDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
... Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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