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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (BDGPNEDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575 (Nr. 55); Geltung ab 01.01.2016

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 BDGPNEDV § 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen."

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