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§ 1 - Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)

V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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§ 1



(1) Diese Verordnung gilt in Ergänzung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung für die in der Anlage bezeichneten militärischen Sperrgebiete und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal.

(2) Das jeweilige Sperrgebiet oder Warngebiet wird begrenzt durch die jeweilige Verbindungslinie zwischen zwei Begrenzungspunkten, deren Position in der Anlage verzeichnet ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 SperrWarngebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sperr- und Warngebietverordnung
vom 08.04.2013 BAnz AT 15.04.2013 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SperrWarngebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SperrWarngebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SperrWarngebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SperrWarngebV (zu § 1) (vom 16.04.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sperr- und Warngebietverordnung
V. v. 08.04.2013 BAnz AT 15.04.2013 V1
Artikel 1 1. SperrWarngebVÄndV
... vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) Diese Verordnung gilt in ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) Diese Verordnung gilt in Ergänzung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ... 3. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 ) lfd. Nr. Bezeichnung ...