(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §
6 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§
2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.