(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des §
6 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrages im Umfang der Anmeldung jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
- 1.
- soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen,
- 2.
- soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist es zur Unterrichtung nur gegenüber Kunden verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Unternehmen unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- 1.
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
- 2.
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.