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§ 22 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 22 Verwendung der Elektrizität



(1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in jedem Umfang verwendet werden, soweit nicht die allgemeinen Tarife oder technische Anschlußbedingungen nach § 17 Beschränkungen vorsehen.

(3) Die allgemeinen Tarife haben zur Voraussetzung, daß der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos. phi=0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt. Andernfalls kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.



 

Zitierungen von § 22 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...