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§ 35 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 35 Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes



§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung:

"6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder auf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch rationelle Energienutzung erzeugt wird."

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