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§ 7 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung



(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.

(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.