Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 23 Nicht bestandene Prüfung



Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.



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