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§ 26 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)

§ 26 Prüfungsunterlagen



Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

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