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§ 11 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 11 Lehrmittel


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2.
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3.
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4.
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

5.
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *),

6.
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

7.
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
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Frühere Fassungen von § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 5 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 3. entgegen § 12 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 5 10. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ...


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