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§ 6 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen



(1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen.

(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unterschiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt die für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffengesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde übermittelt.

(3) Nach Eingang des automatischen Datenaktualisierungshinweises überprüft die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Absatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermittelt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 berichtigten und vervollständigten Daten. Bei der Registerbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach Satz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt.

(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 6 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NWRG Protokollierungspflicht bei der Speicherung (vom 26.11.2019)
... Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit der ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...