(1) 1Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(2) 1Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. 2Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. 3Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.
(3)
1Die in
§ 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.
2Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich.
3Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.
(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.
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