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§ 9 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2.
die übermittelnde Stelle,

3.
die übermittelnde Person und

4.
die übermittelten Daten.

(2) 1Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:

1.
Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2.
Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie

3.
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers.

2Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 9 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 NWRG Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. (2) § 9 Absatz 2 ist ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...


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