(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den
§§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
- 2.
- die übermittelnde Stelle,
- 3.
- die übermittelnde Person und
- 4.
- die übermittelten Daten.
(2) 1Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:
- 1.
- Auskunftserteilung an die betroffene Person,
- 2.
- Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
- 3.
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers.
2Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
3Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten.
4Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen.
5Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.