(1) Die in
§ 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
- 1.
- die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,
- 2.
- technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und
- 3.
- der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.
(2)
1Die
§§ 10 und
11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.
2Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
(3) 1Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. 2Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
(4) 1Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. 2Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. 3Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. 4Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977