1Gruppenauskünfte nach
§ 12 sind im automatisierten Verfahren nach
§ 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.
2Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs.
3Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977