§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10199/a176612.htm