Änderung § 1 NWRG vom 26.11.2019

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§ 1 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 1 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde


(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

1. Waffen,

2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,

3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

5. Ausnahmen,

6. Anordnungen,

7. Sicherstellungen oder

8. Verboten

zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(Text alte Fassung)

(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 
 



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