§ 5 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 5 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden | |
(Text alte Fassung) Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten. | (Text neue Fassung) Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten. |