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Änderung § 10 NWRG vom 26.11.2019

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§ 10 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste


Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:

1. den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben

a) nach dem Waffengesetz,

b) nach den auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

c) nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege,

3. den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5. den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung sowie

(Text alte Fassung)

7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

(Text neue Fassung)

7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020)