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Kapitel 4 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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Kapitel 4 Schlussvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes
§ 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb
§ 24 Inkrafttreten
Schlussformel

Kapitel 4 Schlussvorschriften

§ 20 Verordnungsermächtigung


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

1.
zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,

2.
zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

3.
zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,

4.
zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,

5.
zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) 1Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 230 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

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§ 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. 2Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes.

(2) 1Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. 2Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

(3) 1Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. 2Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 230 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb



(1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Abruf teilnehmen.

(2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Diese Behörden werden durch den Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben.

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§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière



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