§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430 |
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(Text alte Fassung) § 4 Höchstsatz der Gebühr | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) Die Gebühr darf nicht übersteigen 1. 15.000 Euro für eine Zulassung, 2. 7.500 Euro für eine Prüfung von Normalgeräten oder Prüfungshilfsmitteln. (2) Erfordert eine Zulassung überdurchschnittliche personelle oder sachliche Aufwendungen, so kann die Gebühr bis zu 30.000 Euro betragen. |