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Änderung § 4 Zulassungskostenverordnung vom 01.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 4 Auslagen


(Textabschnitt unverändert)

Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)