Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15a GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a GenG, alle Änderungen durch Bekanntmachung GenTraG am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 15a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung


(Text alte Fassung)

Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, daß die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muß die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.

(Text neue Fassung)

1 Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. 2 Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. 3 Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige