Änderung § 99 GenG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 GenG und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 99 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 99 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. 2 Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed