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Änderung § 10 GenG vom 18.08.2006

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§ 10 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 10 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
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§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Genossenschaftsregister


vorherige Änderung

(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.



(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung 'Genossenschaftsregister' in den Verkehr gebracht werden.