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Änderung § 12 GenG vom 18.08.2006

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§ 12 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 12 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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§ 12


(Text neue Fassung)

§ 12 Veröffentlichung der Satzung


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(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:

1. das Datum des Status,

2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,

3. den Gegenstand des Unternehmens,

4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,

5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.




Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.