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Änderung § 28 GenG vom 18.08.2006

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§ 28 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 28 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28


(Text neue Fassung)

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis


vorherige Änderung

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.




1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.