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Änderung § 32 GenG vom 18.08.2006

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§ 32 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 32 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht


vorherige Änderung

Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.



Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.