§ 32 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 32 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 32 | (Text neue Fassung)§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht |
Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. | Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. |