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Änderung § 42 GenG vom 18.08.2006

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§ 42 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 42 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42


(Text neue Fassung)

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht


vorherige Änderung

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.

(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.



(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 29 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.


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