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Änderung § 64 GenG vom 18.08.2006

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§ 64 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 64 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64


(Text neue Fassung)

§ 64 Staatsaufsicht


vorherige Änderung

Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.



(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. 2 Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,

1. von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,

2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen,

3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen,

4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.

3 Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen betrauten Personen und die mit Untersuchungen beauftragten Dritten sind
berechtigt, die Geschäftsräume des Verbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. 4 Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn, der Verband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach.

(3) 1 Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift
kann die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. 3 Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenommene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem betroffenen Verband gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.