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Änderung § 64b GenG vom 18.08.2006

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§ 64b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 64b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64b


(Text neue Fassung)

§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes


vorherige Änderung

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.



1 Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2 Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.