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Änderung § 148 GenG vom 18.08.2006

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§ 148 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 148 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148


(Text neue Fassung)

§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator unterläßt,

1.
entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Verlust, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und der Rücklagen nicht gedeckt ist, die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen,

2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.