Änderung § 165 GenG vom 18.08.2006

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§ 165 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 165 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 165


(Text neue Fassung)

§ 165 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss.

(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.



 
 



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